Art 28 Gattungsbezeichnungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/28#abs-1 (1) Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/28#abs-2 (2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.