(1) Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.
(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.