Gesetze / VO (EU) 2023/2411

VO (EU) 2023/2411

Art 66 Verfahrenssprachen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/66#abs-1 (1) Alle Unterlagen und Informationen, die dem Amt im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/66#abs-2 (2) Für die dem Amt gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union gemäß Verordnung Nr. 1 (26).

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