Art 65 Gebühren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/65#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können für die nationale Phase der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren Gebühren erheben, insbesondere für Kosten, die im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung der Produktspezifikation, Anträgen auf Löschung und Beschwerden entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/65#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Entgelte zur Deckung der Kosten erheben, die durch die gemäß Titel IV dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen entstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/65#abs-3 (3) Das Amt erhebt eine Gebühr für
a) das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20;
b) das Verfahren für geografische Angaben von Drittländern gemäß Artikel 21 Buchstabe c und
c) Beschwerden bei den Beschwerdekammern gemäß Artikel 33.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/65#abs-4 (4) Das Amt kann eine Gebühr für Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und für Anträge auf Löschung erheben, wenn die geografische Angabe gemäß einem der in Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Verfahren eingetragen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/65#abs-5 (5) Alle Gebühren, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, müssen angemessen und verhältnismäßig sein, und der Lage der KKMU muss Rechnung getragen werden, sodass die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger gefördert wird. Diese Gebühren dürfen die Kosten der für die Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung anfallenden Aufgaben nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/65#abs-6 (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für die Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind, zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.