Art 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1001
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EU) 2017/1001 wird wie folgt geändert:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/63#abs-1 (1) In Artikel 151 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/63#abs-2 (2) In Artikel 153 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
„(n) Annahme einer Geschäftsordnung des in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Beratungsausschusses.“
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/63#abs-3 (3) Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Verordnung (EU) 2023/2411 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.“