Die Verordnung (EU) 2017/1001 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 151 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben.
(2) In Artikel 153 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
„(n) Annahme einer Geschäftsordnung des in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Beratungsausschusses.“
(3) Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Verordnung (EU) 2023/2411 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.“