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Art 63 VO (EU) 2023/2411 — Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1001

VO (EU) 2023/2411

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EU) 2017/1001 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 151 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben.

(2) In Artikel 153 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„(n) Annahme einer Geschäftsordnung des in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Beratungsausschusses.“

(3) Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Verordnung (EU) 2023/2411 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.“