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Art 53 VO (EU) 2023/2411 — Überprüfung der Einhaltung bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland

VO (EU) 2023/2411

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei geografischen Angaben von Drittländern wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

a) eine vom Drittland benannte zuständige Behörde oder

b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.