Art 47 Nutzungsrecht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/47#abs-1 (1) Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Erzeuger eines Erzeugnisses verwendet werden, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/47#abs-2 (2) Die Erzeuger stellen sicher, dass ihre Erzeugnisse der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.