Gesetze / VO (EU) 2023/2411

VO (EU) 2023/2411

Art 42 Gattungsbezeichnungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/42#abs-1 (1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/42#abs-2 (2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;

b) das einschlägige Unionsrecht oder das einschlägige nationale Recht.

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