Art 42 Gattungsbezeichnungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/42#abs-1 (1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/42#abs-2 (2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b) das einschlägige Unionsrecht oder das einschlägige nationale Recht.