(1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.
(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b) das einschlägige Unionsrecht oder das einschlägige nationale Recht.