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Art 42 VO (EU) 2023/2411 — Gattungsbezeichnungen

VO (EU) 2023/2411

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.

(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;

b) das einschlägige Unionsrecht oder das einschlägige nationale Recht.