Art 18 Vorübergehender nationaler Schutz
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/18#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann mit Wirkung ab dem Tag der Einreichung eines Antrags beim Amt einen vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/18#abs-2 (2) Der vorübergehende nationale Schutz endet an dem Tag, an dem über den Antrag entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/18#abs-3 (3) Wird eine geografische Angabe nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, so ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des vorübergehenden nationalen Schutzes verantwortlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/18#abs-4 (4) Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam. Diese Maßnahmen dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.