Art 17 Effizienz der Verfahren
Stand: 02.10.2026
In Bezug auf die Artikel 14, 15 und 16 sorgen die Mitgliedstaaten für effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, müssen öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 35 eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden „Beratungsausschuss“) zusammen, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.