Art 10 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger
Stand: 02.10.2026
Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.