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Art 10 VO (EU) 2023/1113 — Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

VO (EU) 2023/1113

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.