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VO (EU) 2021/2116

Art 99 Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass sie betreffende Datengemäß Artikel 98 veröffentlicht werden und dass diese Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf ihre Rechte im Rahmen der genannten Verordnung und auf die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte hin.

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