Art 100 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für
a) die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;
b) die einheitliche Anwendung von Artikel 99;
c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.