Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 100 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz

Stand: 02.10.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a) die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;

b) die einheitliche Anwendung von Artikel 99;

c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

←Art 99 →Art 101