Art 87 System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/87#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängt werden, die gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität gemäß Anhang IV der genannten Verordnung verstoßen.
Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten ihre geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen, um zu gewährleisten, dass die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/87#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den Zahlstellen andererseits; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen des Mechanismus der sozialen Konditionalität zuständig.