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# Art 87 VO (EU) 2021/2116 — System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängt werden, die gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität gemäß Anhang IV der genannten Verordnung verstoßen.

Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten ihre geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen, um zu gewährleisten, dass die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den Zahlstellen andererseits; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen des Mechanismus der sozialen Konditionalität zuständig.

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Zitiervorschlag: Art 87 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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