Art 70 Flächenüberwachungssystem
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/70#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. Sollte es aufgrund technischer Beschränkungen zu diesem Datum noch nicht möglich sein, das System vollständig einzusetzen, können die Mitgliedstaaten es optional schrittweise einrichten und in Betrieb nehmen und dabei nur Angaben für eine begrenzte Anzahl von Interventionen übermitteln. Bis 1. Januar 2024 muss jedoch in allen Mitgliedstaaten ein Flächenüberwachungssystem vollständig einsatzbereit sein.