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# Art 70 VO (EU) 2021/2116 — Flächenüberwachungssystem

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. Sollte es aufgrund technischer Beschränkungen zu diesem Datum noch nicht möglich sein, das System vollständig einzusetzen, können die Mitgliedstaaten es optional schrittweise einrichten und in Betrieb nehmen und dabei nur Angaben für eine begrenzte Anzahl von Interventionen übermitteln. Bis 1. Januar 2024 muss jedoch in allen Mitgliedstaaten ein Flächenüberwachungssystem vollständig einsatzbereit sein.

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Zitiervorschlag: Art 70 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/70

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