Art 43 Getrennte Buchführung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/43#abs-1 (1) Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel eine für den EGFL und den ELER getrennte Buchführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/43#abs-2 (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen Anforderungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.