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# Art 43 VO (EU) 2021/2116 — Getrennte Buchführung

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel eine für den EGFL und den ELER getrennte Buchführung.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen Anforderungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 43 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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