Art 37 Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/37#abs-1 (1) Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie
a) im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder
b) bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
i) mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und
ii) im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den einschlägigen GAP-Strategieplänen erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/37#abs-2 (2) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115.