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Art 37 VO (EU) 2021/2116 — Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie

a) im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder

b) bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115

i) mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und

ii) im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den einschlägigen GAP-Strategieplänen erstrecken.

(2) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115.