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VO (EU) 2021/2116

Art 24 Erwerb von Satellitendaten

Stand: 02.10.2026

Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.

Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenüberwachungssystem zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten.

Die Kommission kann spezialisierte Stellen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenüberwachungssystem durchzuführen.

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