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# Art 24 VO (EU) 2021/2116 — Erwerb von Satellitendaten

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.

Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenüberwachungssystem zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten.

Die Kommission kann spezialisierte Stellen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenüberwachungssystem durchzuführen.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/24

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