Art 105 Übergangsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen sicherzustellen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird.