Art 92 Mindestmittelzuweisungen für LEADER
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/92#abs-1 (1) Mindestens 5 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER vorgesehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/92#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme von LEADER, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese finanzielle Obergrenze, stellt nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.