Art 28 Zahlungen an Kleinerzeuger
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/28#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/28#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Absatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/28#abs-3 (3) Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Absatz 1 beträgt im Höchstfall 3 000 EUR.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/28#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.