Art 27 Übertragung von Zahlungsansprüchen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/27#abs-1 (1) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Landwirte, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/27#abs-2 (2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, so werden Zahlungsansprüche nur innerhalb der Gruppe von Gebieten übertragen, in der sie zugewiesen wurden.