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# Art 28 VO (EU) 2021/2115 — Zahlungen an Kleinerzeuger

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Absatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.

(3) Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Absatz 1 beträgt im Höchstfall 3 000 EUR.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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