Art 26 Reserven für Zahlungsansprüche
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:
a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
b) neue Landwirte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-5 (5) Ein Mitgliedstaat weist aktiven Landwirten, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöht den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Er stellt sicher, dass diese aktiven Landwirte zu einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen in dem entsprechenden Wert erhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche aufgefüllt wird, wenn die Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht ausreicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-7 (7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verwendung der Reserve, einschließlich der Festlegung zusätzlicher aus der Reserve zu unterstützender Gruppen von Landwirten — unter der Voraussetzung, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten prioritären Gruppen ihre Zahlungen aus der Reserve erhalten haben –, und für die Fälle festlegen, die die Auffüllung der Reserve auslösen würden. Wenn die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes von Zahlungsansprüchen aufgefüllt wird, gilt diese lineare Kürzung für alle Zahlungsansprüche auf nationaler Ebene oder, wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung anwenden, auf Ebene der in Artikel 22 Absatz 2 genannten jeweiligen Gruppe von Gebieten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-8 (8) Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten im Jahr der Zuweisung fest.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/26#abs-9 (9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der bestehenden Zahlungsansprüche auf den nationalen Durchschnittswert im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten zu erhöhen.