Art 20 Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.