Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 20 Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

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