Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 19 Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Stand: 02.10.2026

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts Risikomanagementinstrumenten zugeteilt werden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen. Alternativ dazu können solche Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmung auf Landwirte anzuwenden, für die in einem bestimmten Jahr ein Risikomanagementinstrument existiert, wenn dies eher mit dem bestehenden Risikomanagementinstrument im Einklang steht.

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