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VO (EU) 2021/2115

Art 21 Allgemeine Vorschriften

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/21#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/21#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/21#abs-3 (3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

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