Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:
a) Anzahl der Begünstigten,
b) Betrag der Zahlung je Hektar und
c) Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.