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VO (EU) 2021/2115

Art 128 Festlegung des Leistungsrahmens

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/128#abs-1 (1) In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/128#abs-2 (2) Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

a) einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;

b) Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;

c) Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;

d) regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;

e) die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

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