(1) In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.
(2) Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:
a) einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;
b) Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
c) Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;
d) regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;
e) die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.