Gesetze / VO (EU) 2020/1784

VO (EU) 2020/1784

Art 21 Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke

Stand: 02.10.2026

Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.

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