Gesetze / VO (EU) 2020/1784 VO (EU) 2020/1784 Art 21 Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke Stand: 02.10.2026 Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.