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Art 21 VO (EU) 2020/1784 — Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke

VO (EU) 2020/1784

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.