Gesetze / VO (EU) 2019/2072

VO (EU) 2019/2072

Art 6a Befreiungen von den Anforderungen an RNQPs bei spezifischem Saatgut

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6a#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 kann folgendes Saatgut von der Einhaltung der in den Anhängen IV und V dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen befreit werden:

a) Noch nicht anerkanntes und entsprechend mit einem amtlichen Etikett versehenes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG; oder

b) nicht aufbereitetes Saatgut, das gemäß der Richtlinie 2002/55/EG zur Aufbereitung und Verpackung in den Verkehr gebracht wird.

Diese Befreiung gilt nur, wenn eine der Optionen betreffend die Untersuchung oder die Behandlung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut in der EU gemäß den in den Anhängen IV und V festgelegten Schwellenwerten und Maßnahmen für das folgende Saatgut anzuwenden ist:

a) Oryza sativa L. in Bezug auf den Schädling Aphelenchoides besseyi gemäß Anhang V Teil B;

b) Helianthus annuus L. in Bezug auf den Schädling Botrytis cinerea de Bary gemäß Anhang V Teil G und den Schädling Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary gemäß Anhang IV Teil H;

c) Linum usitatissimum L. in Bezug auf die Schädlinge Alternaria linicola Groves & Skolko, Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley, Botrytis cinerea de Bary, Colletotrichum lini Westerdijk und Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell gemäß Anhang V Teil G;

d) Glycine max (L.) Merr. in Bezug auf die Schädlinge Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips und Diaporthe sojae Lehman gemäß Anhang V Teil G;

e) Gemüsesaatgut in Bezug auf die betreffenden Schädlinge gemäß Anhang V Teil E;

f) Brassica napus L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;

g) Brassica rapa L. var. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;

h) Sinapis alba L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6a#abs-2 (2) Das der Befreiung unterliegende Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) es wird von einem Unternehmer zum Zweck der Aufbereitung und Verpackung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts eingeführt;

b) das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ den Hinweis „Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission“ und einen Verweis auf den jeweils anwendbaren Buchstaben a oder b des genannten Unterabsatzes;

c) seine Identität und seine Rückverfolgbarkeit sind gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gewährleistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6a#abs-3 (3) Das der Befreiung unterliegende in der Union erzeugte Saatgut darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) es wird von dem Unternehmer, der es erzeugt hat, zu dem Unternehmer, der für die Aufbereitung und Verpackung verantwortlich ist, verbracht;

b) die Identität und die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind gewährleistet.

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