Art 6 Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6#abs-1 (1) Die in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6#abs-2 (2) Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
a) Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;
b) den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;
c) Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;
d) die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6#abs-3 (3) Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen befreien und Folgendes umfassen:
a) Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
b) Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung und Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt;
c) Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;
d) Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;
e) Befreiungen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;
f) Befreiungen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Die in diesem Absatz genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihre Identität und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/6#abs-4 (4) Werden die in Absatz 3 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Drittland in die Union eingeführt, so enthält das Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ den Hinweis „Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission“ und einen Verweis auf den jeweiligen Buchstaben a bis f.