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Art 6a VO (EU) 2019/2072 — Befreiungen von den Anforderungen an RNQPs bei spezifischem Saatgut

VO (EU) 2019/2072

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 kann folgendes Saatgut von der Einhaltung der in den Anhängen IV und V dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen befreit werden:

a) Noch nicht anerkanntes und entsprechend mit einem amtlichen Etikett versehenes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG; oder

b) nicht aufbereitetes Saatgut, das gemäß der Richtlinie 2002/55/EG zur Aufbereitung und Verpackung in den Verkehr gebracht wird.

Diese Befreiung gilt nur, wenn eine der Optionen betreffend die Untersuchung oder die Behandlung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut in der EU gemäß den in den Anhängen IV und V festgelegten Schwellenwerten und Maßnahmen für das folgende Saatgut anzuwenden ist:

a) Oryza sativa L. in Bezug auf den Schädling Aphelenchoides besseyi gemäß Anhang V Teil B;

b) Helianthus annuus L. in Bezug auf den Schädling Botrytis cinerea de Bary gemäß Anhang V Teil G und den Schädling Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary gemäß Anhang IV Teil H;

c) Linum usitatissimum L. in Bezug auf die Schädlinge Alternaria linicola Groves & Skolko, Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley, Botrytis cinerea de Bary, Colletotrichum lini Westerdijk und Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell gemäß Anhang V Teil G;

d) Glycine max (L.) Merr. in Bezug auf die Schädlinge Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips und Diaporthe sojae Lehman gemäß Anhang V Teil G;

e) Gemüsesaatgut in Bezug auf die betreffenden Schädlinge gemäß Anhang V Teil E;

f) Brassica napus L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;

g) Brassica rapa L. var. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;

h) Sinapis alba L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H.

(2) Das der Befreiung unterliegende Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) es wird von einem Unternehmer zum Zweck der Aufbereitung und Verpackung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts eingeführt;

b) das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ den Hinweis „Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission“ und einen Verweis auf den jeweils anwendbaren Buchstaben a oder b des genannten Unterabsatzes;

c) seine Identität und seine Rückverfolgbarkeit sind gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gewährleistet.

(3) Das der Befreiung unterliegende in der Union erzeugte Saatgut darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) es wird von dem Unternehmer, der es erzeugt hat, zu dem Unternehmer, der für die Aufbereitung und Verpackung verantwortlich ist, verbracht;

b) die Identität und die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind gewährleistet.