Art 10 Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete
Stand: 02.10.2026
Die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete ist in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegt.