Die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete ist in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegt.