Art 44 Vorübergehende Herabsetzung der Liquiditätsanforderung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/44#abs-1 (1) Wertpapierfirmen können in Ausnahmefällen nach Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva verringern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/44#abs-2 (2) Die Einhaltung der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43 Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Herabsetzung wiederhergestellt.