(1) Wertpapierfirmen können in Ausnahmefällen nach Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva verringern.
(2) Die Einhaltung der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43 Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Herabsetzung wiederhergestellt.