Art 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.