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VO (EU) 2019/2033

Art 10 Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/10#abs-1 (1) Für die Zwecke dieses Teils ziehen Wertpapierfirmen bei der Bestimmung der in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten des harten Kernkapitals Beträge ab, die die in den Buchstaben a und b spezifizierten Obergrenzen überschreiten:

a) Eine qualifizierte Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist, deren Betrag 15 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, berechnet gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, jedoch ohne Anwendung des in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugs, überschreitet;

b) den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen einer Wertpapierfirma an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % ihrer Eigenmittel, berechnet gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, jedoch ohne Anwendung des in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugs, überschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/10#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen. Die zuständigen Behörden machen Entscheidungen zur Ausübung dieser Befugnis unverzüglich öffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/10#abs-3 (3) Aktien oder Anteile an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche werden in die Berechnung nach Absatz 1 nicht einbezogen, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Aktien oder Anteile werden vorübergehend während einer finanziellen Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten;

b) die gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird;

c) die Aktien oder Anteile werden im Namen der Wertpapierfirma und für Rechnung Dritter gehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/10#abs-4 (4) Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht einbezogen.

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