Art 62 Befugnisse der zuständigen Behörden
Stand: 02.10.2026
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.