Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 62 Befugnisse der zuständigen Behörden

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.

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